Was muss bei der Beantragung eines Stipendiums der Heinrich Hertz-Stiftung beachtet werden:
I. Grundsätzliche Voraussetzungen:
1. Geplantes Vorhaben |
Forschungsvorhaben |
Nur Forschungsvorhaben werden gefördert; Stipendien für ein Studium, Praktika, Teilnahme an Kongressen, Tagungen oder Ähnlichem werden satzungsgemäß nicht vergeben. |
2. Antragsteller, Antragstellerin
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Fachwissenschaftlerin oder -wissenschafter, die/der in NRW tätig ist. |
i. d. R. Fachprofessorin oder -professor einer nordrhein-westfälischen Hochschule. |
3. Bewerberinnen bzw. Bewerber für ein Stipendium im Ausland |
Deutsche Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler, die in Nordrhein-Westfalen tätig sind und einen Forschungsaufenthalt im Ausland planen. |
Personenkreis: |
4. Bewerberinnen bzw. Bewerber für ein Stipendium in Nordrhein-Westfalen |
Ausländische Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler, die einen Forschungsaufenthalt in Nordrhein-Westfalen planen. |
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5. Förderdauer |
Höchstförderdauer ist ein Jahr, in begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung um maximal 12 Monate erfolgen. |
Bewilligungen werden - auch wenn ein längerer Zeitraum eingeplant ist - auf die Dauer eines Jahres beschränkt. Das Projekt soll so angelegt sein, dass, auch wenn eine Verlängerung nicht möglich ist, ein Teilerfolg innerhalb der ersten 12 Monate zu erwarten ist. Eine Ausschöpfung des zweijährigen Bewilligungsrahmens setzt die sehr gute Bewertung der Ergebnisse des ersten Jahres und der Aussichten für die Verlängerung voraus. |
6. Aufenthalt vor Antritt des Stipendiums |
Im Heimatland |
Bis zum Beginn des von der Heinrich Hertz-Stiftung geförderten Forschungsvorhabens muss die Bewerberin oder der Bewerber in ihrem bzw. seinem Heimatland wissenschaftlich tätig sein. |
7. Stipendium |
Entweder Aufenthalts- oder Reisekosten |
Beiträge zur Krankenversicherung sowie Sachkosten können nicht zusätzlich gezahlt werden. Die Fördermöglichkeiten sind auf personen-, nicht sachbezogene Zuwendungen beschränkt. Bei dem Stipendium handelt es sich um eine Nettozuwendung, die keiner Besteuerung unterliegt. |
8. Sprach-kenntnisse |
Grundkenntnisse der Sprache des Landes, in dem das Projekt durchgeführt werden soll. |
Bei ausländischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sind Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. In Ausnahmefällen kann bei einem kurzzeitigen Aufenthalt (bis zu 3 Monaten) darauf verzichtet werden, sofern für das geplante Projekt Deutschkenntnisse nicht erforderlich sind. |
9. Aufenthalt nach Abschluss des Vorhabens
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Rückkehr der Bewerberin/ des Bewerbers nach Abschluss des Vorhabens in das Heimatland. |
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