Was muss bei der Beantragung eines Stipendiums der Heinrich Hertz-Stiftung beachtet werden:


I. Grundsätzliche Voraussetzungen:

1. Geplantes Vorhaben

Forschungsvorhaben

Nur Forschungsvorhaben werden gefördert; Stipendien für ein Studium, Praktika, Teilnahme an Kongressen, Tagungen oder Ähnlichem werden satzungsgemäß nicht vergeben.

2. Antragsteller, Antragstellerin

 

Fachwissenschaftlerin oder -wissenschafter, die/der in NRW tätig ist.

i. d. R. Fachprofessorin oder -professor einer nordrhein-westfälischen Hochschule.
Ein Antrag kann nicht von der Bewerberin oder dem Bewerber selbst gestellt werden.

3. Bewerberinnen bzw. Bewerber für ein Stipendium im Ausland

Deutsche Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler, die in Nordrhein-Westfalen tätig sind und einen Forschungsaufenthalt im Ausland planen.

Personenkreis:
Hochschullehrerinnen und -lehrer,
Nachwuchswissenschaftlerinnen und
-wissenschaftler,
sonstige Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftler,
Doktorandinnen und Doktoranden nur,     wenn sie sich in der Endphase der Promotion befinden und für den Abschluss der Promotion ein Forschungsprojekt im Ausland erforderlich ist (maximaler Förderungszeitraum 6 Monate),
besonders qualifizierte Studierende, die kurz vor dem Abschluss ihres Studiums stehen und für die Abschlussarbeit ein Projekt im Ausland erforderlich oder sehr wichtig ist (maximaler Förderungszeitraum 6 Monate).

Die Stiftung kennt bei der Vergabe eines Stipendiums kein Mindest- oder Höchstalter.

4. Bewerberinnen bzw. Bewerber für ein Stipendium in Nordrhein-Westfalen

Ausländische Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler,  die einen Forschungsaufenthalt in Nordrhein-Westfalen planen.

5. Förderdauer

Höchstförderdauer ist ein Jahr, in begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung um maximal 12 Monate erfolgen.

Bewilligungen werden - auch wenn ein längerer Zeitraum eingeplant ist - auf die Dauer eines Jahres beschränkt. Das Projekt soll so angelegt sein, dass, auch wenn eine Verlängerung nicht möglich ist, ein Teilerfolg innerhalb der ersten 12 Monate zu erwarten ist. Eine Ausschöpfung des zweijährigen Bewilligungsrahmens setzt die sehr gute Bewertung der Ergebnisse des ersten Jahres  und der Aussichten für die Verlängerung voraus.
Kurzzeitige Vorhaben (bis zu ca. 6 Wochen) werden in der Regel nicht gefördert.

6. Aufenthalt vor Antritt des Stipendiums

Im Heimatland

Bis zum Beginn des von der Heinrich Hertz-Stiftung geförderten Forschungsvorhabens muss die Bewerberin oder der Bewerber in ihrem bzw. seinem Heimatland wissenschaftlich tätig sein.

7. Stipendium

Entweder Aufenthalts- oder Reisekosten

Beiträge zur Krankenversicherung sowie Sachkosten können nicht zusätzlich gezahlt werden. Die Fördermöglichkeiten sind auf personen-, nicht sachbezogene Zuwendungen beschränkt. Bei dem Stipendium handelt es sich um eine Nettozuwendung, die keiner Besteuerung unterliegt.
Der derzeitige Höchstbetrag des Stipendiums beträgt 1.500,00 Euro pro Monat. Die jeweilige Stipendienhöhe ist von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zu begründen und an den wirtschaftlichen Verhältnisse der Bewerberin bzw. des Bewerbers auszurichten (weiterlaufende Bezüge, Unterhaltsleistungen, Eigenbeteiligung usw. sind zu berücksichtigen). Unter gewissen Voraussetzungen und bei einer Aufenthaltsdauer von mindestens 6 Monaten ist die Zahlung eines Familienzuschusses möglich.

8. Sprach-kenntnisse

Grundkenntnisse der Sprache des Landes, in dem das  Projekt durchgeführt werden soll.

Bei ausländischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sind Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. In Ausnahmefällen kann bei einem kurzzeitigen Aufenthalt (bis zu 3 Monaten) darauf verzichtet werden, sofern für das geplante Projekt Deutschkenntnisse nicht erforderlich sind.
Im Fall der Förderung deutscher Stipendiatinnen oder Stipendiaten ist ein Nachweis über Kenntnisse der Sprache des Gastlandes erforderlich.

9. Aufenthalt nach Abschluss des Vorhabens

 

Rückkehr der Bewerberin/ des Bewerbers nach Abschluss des Vorhabens in das Heimatland.

 

weiter

pdf