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Das Heinrich-Hertz-Stipendium

Die Heinrich Hertz-Stiftung fördert den wissenschaftlichen Austausch durch die Vergabe von Stipendien für internationale Forschungsaufenthalte. In Betracht für ein Heinrich Hertz-Stipendium kommen

Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern, die in Nordrhein-Westfalen tätig sind und ein Forschungsvorhaben im Ausland planen, und

Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler, die im Ausland tätig sind und ein Forschungsvorhaben in Nordrhein-Westfalen planen.

Anträge können von Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern, die in Nordrhein-Westfalen tätig sind, zur Unterstützung geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten gestellt werden.

Art der Förderung

Bei Zuerkennung eines Stipendiums übernimmt die Stiftung Aufenthalts- oder Reisekosten. Beiträge zur Krankenversicherung sowie Sachkosten werden nicht zusätzlich übernommen. Die Satzung der Stiftung beschränkt die Fördermöglichkeiten ausdrücklich auf personen-, nicht sachbezogene Zuwendungen.

Promotionsvorhaben werden grundsätzlich nicht gefördert. Eine Förderung kommt nur dann in Betracht, wenn der Bewerber/die Bewerberin kurz vor der Beendigung der Promotionsarbeit steht und der auswärtige Aufenthalt für die Fertigstellung unbedingt erforderlich ist.

Eine Förderung in- und ausländischer Kongresse und kurzfristiger, wissenschaftlicher Begegnungen erfolgt seitens der Stiftung nicht. Die Stiftung kennt für die Aufnahme von in- und ausländischen Bewerbern/Bewerberinnen für die Förderung kein Mindest- oder Höchstalter. Jedoch werden Bewerber/Bewerberinnen bevorzugt, die noch aktiv in Hochschulen und Forschungseinrichtungen sind.

Da die Heinrich Hertz-Stiftung den Austausch von Wissenschaftlern/Wissenschaftlerinnen fördert, ist eine Grundvoraussetzung für die Bewilligung eines Stipendiums, dass sich der Bewerber/die Bewerberin bis zum Beginn des geplanten Forschungsvorhabens in seinem/ihrem Heimatland aufhält. Des Weiteren kann ein Stipendium nur gewährt werden, wenn der Bewerber/die Bewerberin nicht vor der Entscheidung über den Stipendienantrag das auswärtige Forschungsvorhaben antritt.

Umfang der Förderung

Die Höchstförderungsdauer beträgt 1 Jahr; in begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung um maximal 12 Monate möglich. Bewilligungen werden auf die Dauer eines Jahres beschränkt, auch wenn ein längerer Zeitraum eingeplant ist. Eine Ausschöpfung des zweijährigen Bewilligungsrahmens setzt die gute Bewertung der Ergebnisse des ersten Jahres und der Aussichten für das Anschlussjahr voraus.

Bei der Bemessung der beantragten Stipendienhöhe ist der Antragsteller/die Antragstellerin gehalten, den Betrag zu benennen, der als Förderung erforderlich und angemessen erscheint. Mögliche Eigenleistungen des Bewerbers/der Bewerberin (Bezüge, Zuflüsse von dritter Seite usw.) sind anzugeben.

Der Höchstförderungsbetrag beläuft sich derzeit auf 1.500 Euro monatlich. Die zusätzliche Bewilligung eines Familienzuschusses in Höhe von momentan 200 Euro hängt von der Würdigung des Einzelfalles ab. Maßgebend für die Bewilligung ist, dass der Ehegatte/die Ehegattin bzw. minderjährige Kinder den Bewerber/die Bewerberin ins Ausland begleiten. Außerdem spielt die Dauer des Auslandaufenthalts eine Rolle. Bei allen Beträgen handelt es sich um Nettozuwendungen, die keiner Besteuerung unterliegen.